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§ 107a VAG

Fassungen
01.08.1996 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 447/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107a02.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 107a01.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 107a15.08.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 107a01.08.199614.08.1998 BGBl. Nr. 447/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 447/1996

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998danach: BGBl. I Nr. 126/1998

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorschriften für den Betrieb in Drittstaaten

Paragraph 107 a,

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsbetrieb inländischer Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten kann die Versicherungsaufsichtsbehörde anordnen, daß die versicherungstechnischen Rückstellungen nach jenen Vorschriften zu bilden oder zu bedecken sind, die für das auf Grund der Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betriebene Geschäft gelten, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, die auf Grund der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession abgeschlossen werden. Eine solche Anordnung darf das Versicherungsunternehmen nicht an der Befolgung der Rechtsvorschriften jenes Staates hindern, in dem das Geschäft betrieben wird.
  2. Absatz 2,Zur Abwendung einer Gefahr für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die auf Grund der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession abgeschlossen werden, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Fortführung eines Geschäftsbetriebes außerhalb der Vertragsstaaten untersagen.
  3. Absatz 3,Zur Feststellung der für eine Entscheidung gemäß Absatz eins, oder 2 maßgebenden Umstände kann die Versicherungsaufsichtsbehörde von den Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte und die Vorlage entsprechender Unterlagen, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort gemäß Paragraph 102,, verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087953

Alte Dokumentnummer

N5199657620J