Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Verstoß gegen Anordnungen
§ 109.Paragraph 109,
Wer einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1 und 2 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen. Wer einer auf Paragraph 104, oder Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (Paragraph 106, Absatz 4, dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR12087957
Alte Dokumentnummer
N5199657624J