Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1062/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Inkrafttreten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
(2)Absatz 2,Zulassungen nach § 5 Abs. 1 und 2, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 und beziehen sich auch auf die Abgabe der Schulmilch ab 1. Jänner 1995.Zulassungen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 und beziehen sich auch auf die Abgabe der Schulmilch ab 1. Jänner 1995.
(3)Absatz 3,Zulassungen für Milcherzeuger nach § 5 Abs. 1 und 2, die auf bis zum 30. September 1996 eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 2. September 1996 und beziehen sich auch auf Lieferungen ab 2. September 1996.Zulassungen für Milcherzeuger nach Paragraph 5, Absatz eins und 2, die auf bis zum 30. September 1996 eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 2. September 1996 und beziehen sich auch auf Lieferungen ab 2. September 1996.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12088052
Alte Dokumentnummer
N5199658010J