(1)Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung
in vollem Umfang eine Prüfungsgebühr von zehn Prozent,
bei Entfall von Teilen der Prüfung (§ 16) eine Prüfungsgebühr von fünf Prozentbei Entfall von Teilen der Prüfung (Paragraph 16,) eine Prüfungsgebühr von fünf Prozent
des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Es gilt § 10 Abs. 4 und § 11.des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Es gilt Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 11,