Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der Aufgaben des techn. Prüfdienstes der Zahlstelle
BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 553/1996Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 2. (1) Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Zahlstelle Wein (Überprüfungen der Tatbestände, auf die sich die Zahlungen gemeinschaftlicher Mittel im Weinbereich stützen) werden, unbeschadet der Regelung des § 3, der Bundeskellereiinspektion und den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.Paragraph 2, (1) Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Zahlstelle Wein (Überprüfungen der Tatbestände, auf die sich die Zahlungen gemeinschaftlicher Mittel im Weinbereich stützen) werden, unbeschadet der Regelung des Paragraph 3,, der Bundeskellereiinspektion und den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
Anmerkung
Der Titel wurde mit Wirksamkeit vom 22. 11. 2000 geändert (vgl.
BGBl. II Nr. 360/2000). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch
in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.
Dokumentnummer
NOR12088128
Alte Dokumentnummer
N5199658380J