Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 410/1997Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bestandsverzeichnis
§ 8. (1) Vom Ersthalter und vom Antragsteller ist ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen männlichen Kälber gemäß § 5 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 465/1996, im folgenden Rinder- und Schafprämien-Verordnung genannt, und ein Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder für alle am Betrieb gehaltenen weiblichen Kälber gemäß § 5 Abs. 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung zu führen.Paragraph 8, (1) Vom Ersthalter und vom Antragsteller ist ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen männlichen Kälber gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,, im folgenden Rinder- und Schafprämien-Verordnung genannt, und ein Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder für alle am Betrieb gehaltenen weiblichen Kälber gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Rinder- und Schafprämien-Verordnung zu führen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 könnenAbweichend von Absatz eins, können
auch die am Betrieb gehaltenen männlichen Kälber in das Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder eingetragen werden, wenn vom Ersthalter oder Antragsteller keine Sonderprämie für männliche Rinder beantragt wird oder
auch die am Betrieb gehaltenen weiblichen Kälber in das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder eingetragen werden, wenn vom Ersthalter oder Antragsteller keine Mutterkuhprämie beantragt wird.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 4, 5, 7 und 8 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12088280
Alte Dokumentnummer
N5199659553J