Rechtstracker.at

§ 6a PKG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 755/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a heute03.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 6a01.04.200202.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 6a01.01.199731.03.2002 BGBl. Nr. 755/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 755/1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Eigentümerbestimmungen

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Wer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer Pensionskasse direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer Pensionskasse derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die Pensionskasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Finanzen eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Absatz eins und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.
  4. Absatz 4,Die Meldepflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Absatz eins und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Absatz 2, genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Pensionskasse.
  5. Absatz 5,Besteht die Gefahr, daß der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der Pensionskasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Finanzen die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, oder
    2. Ziffer 2
      Sanktionen gegen die Mitglieder des Vorstandes gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 2, oder
    3. Ziffer 3
      die Stellung des Antrages bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,
      1. Litera a
        für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
      2. Litera b
        bis zum Erwerb dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Absatz 3,;
      der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2, gegen die in den Absatz eins und 2 genannten Aktionäre zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 3, oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen
    1. Ziffer eins
      bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Absatz 3, nicht untersagt wird oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  7. Absatz 7,Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 5,, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 9, Ziffer 2, zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 6, hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich beim gemäß Absatz 5, zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Pensionskasse und die betreffenden Aktionäre haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
  8. Absatz 8,Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Absatz eins, 2 und 4 ist Paragraph 92, Börsegesetz anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12088330

alte Dokumentnummer

N5199659974J