Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß § 5 Z 1 lit. a entspricht, wobei jedenfallsPersonen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem Paragraph 18, Absatz 2, BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, entspricht, wobei jedenfalls
sämtliche im PKG und BPG normierten Fristen für alle Anwartschaftsberechtigten gleich anzuwenden sind und
keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die Pensionskasse oder den Ausschluß aus der Pensionskasse bestehen darf.
(2)Absatz 2,Sofern Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c einbezogen werden, soSofern Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c einbezogen werden, so
hat der Pensionskassenvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:
Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;
das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Pensionskassenvertrag für Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a festgesetzt ist, zu entsprechen;das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Pensionskassenvertrag für Anwartschaftsberechtigte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, festgesetzt ist, zu entsprechen;
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;
sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:
§ 3 Abs. 4 BPG hinsichtlich einer zusätzlichen eigenen Beitragsleistung;Paragraph 3, Absatz 4, BPG hinsichtlich einer zusätzlichen eigenen Beitragsleistung;
§ 4 BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von gemäß Z 3 in Verbindung mit § 5 BPG unverfallbaren Anwartschaften;Paragraph 4, BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von gemäß Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, BPG unverfallbaren Anwartschaften;
§ 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung;Paragraph 5, BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung;
das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des § 5 Z 1 lit. b oder c ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;
§ 6 BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung.Paragraph 6, BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung.
Schlagworte
Beitragsrecht, Verfügungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12088338
alte Dokumentnummer
N5199659982J