Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Veranlagungsvorschriften
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
Forderungsrechte:
Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dazu gehören insbesondere Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, fundierte Bankschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Kassenobligationen und commercial papers;
Kredite und Ausleihungen
an den Bund oder an die Länder;
mit Haftung des Bundes oder eines Landes für die Verzinsung und Rückzahlung;
mit Haftung eines Kreditinstitutes im Sinne von § 2 Z 20 lit. a und b BWG für Verzinsung und Rückzahlung;mit Haftung eines Kreditinstitutes im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 20, Litera a und b BWG für Verzinsung und Rückzahlung;
an beitragleistende Arbeitgeber im Rahmen eines Konzernclearings;
Guthaben bei Zentralbanken eines OECD-Mitgliedstaates und Postgiroämtern, Forderungen an Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. a. und b BWG und Barreserve;Guthaben bei Zentralbanken eines OECD-Mitgliedstaates und Postgiroämtern, Forderungen an Kreditinstitute im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 20, Litera a, und b BWG und Barreserve;
Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1 VAG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genußrechte, Wertpapiere über Optionsrechte undAktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BWG oder Paragraph 73 c, Absatz eins, VAG und Ergänzungskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, BWG oder Paragraph 73 c, Absatz 2, VAG, Genußscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genußrechte, Wertpapiere über Optionsrechte und
in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude.
(2)Absatz 2,Die Veranlagungen des Abs. 1 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:Die Veranlagungen des Absatz eins, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:
Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, ausgenommen Kassenobligationen, commercial papers und Wertpapiere des Bundes und der Länder,Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, ausgenommen Kassenobligationen, commercial papers und Wertpapiere des Bundes und der Länder,
müssen an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassen sein oder gehandelt werden; ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt in einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein von einer Vereinigung von Wertpapierhändlern organisierter Handel im Freiverkehr (over the counter), der in dem Land, in dem er organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem die Öffentlichkeit kaufen und verkaufen kann und an dem der Handel nach festgelegten Regeln stattfindet und
dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen ist;
Veranlagungen in auf Schilling lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 müssen mindestens 40 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;Veranlagungen in auf Schilling lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen mindestens 40 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;
Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit höchstens 40 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit höchstens 40 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind mit höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, sind mit insgesamt höchstens 45 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenzen gemäß Z 3 und 4 sind Veranlagungen inVeranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, die sich im Ausland befinden, sind mit insgesamt höchstens 45 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenzen gemäß Ziffer 3 und 4 sind Veranlagungen in
auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 mit höchstens 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens undauf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit höchstens 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, die sich im Ausland befinden, mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 desselben Ausstellers mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann; bei indirekten Veranlagungen in Indices muß nicht durchgerechnet werden;Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, desselben Ausstellers mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann; bei indirekten Veranlagungen in Indices muß nicht durchgerechnet werden;
Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2, die einem Aussteller im Sinne der Z 6 zuzuordnen sind, sind mit höchstens 4 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die einem Aussteller im Sinne der Ziffer 6, zuzuordnen sind, sind mit höchstens 4 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
Veranlagungen in Wertpapieren über Optionsrechte sind mit insgesamt 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
Veranlagungen in Aktien einer Aktiengesellschaft sind mit höchstens 5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft begrenzt;
die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und darf nur
in Wertpapieren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2, die die Bedingungen von Abs. 2 Z 1 lit. a oder b erfüllen,in Wertpapieren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2,, die die Bedingungen von Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder b erfüllen,
in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa bis dd,in Darlehen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a bis d, d,
in Guthaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c undin Guthaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, und
zu höchstens 20 vH der 10 vH Grenze in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. eezu höchstens 20 vH der 10 vH Grenze in Darlehen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, e, e
erfolgen;
Veranlagungen in commercial papers sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und dürfen nur erfolgen, wenn sie
von erstklassigen Schuldnern ausgestellt wurden,
auf inländische Währung lauten,
eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben und
ihr Handel im Interbankenmarkt vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind insoweit zulässig, als
das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen insgesamt bei Hinzurechnung der im Kapitalanlagefonds enthaltenen, durchgerechneten anteiligen Vermögenswerte den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entspricht,das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen insgesamt bei Hinzurechnung der im Kapitalanlagefonds enthaltenen, durchgerechneten anteiligen Vermögenswerte den Bestimmungen der Absatz eins und 2 entspricht,
die Anteilscheine von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat hat und
für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten keine Kostennachteile gegenüber entsprechender Direktveranlagung entstehen.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 Z 1 gelten folgende Vereinfachungen:Abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, gelten folgende Vereinfachungen:
Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds gelten grundsätzlich als Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2; sind jedoch nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich, so gelten sie als Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1;Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds gelten grundsätzlich als Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,; sind jedoch nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlich, so gelten sie als Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds gelten grundsätzlich als auf ausländische Währung lautende Veranlagungen; sind jedoch nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte auf Schilling lautende Veranlagungen erforderlich, so gelten sie als auf Schilling lautende Veranlagungen;
sofern der Kapitalanlagefonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt, ist keine Durchrechnung in bezug auf Abs. 2 Z 6 bis 10 erforderlich.sofern der Kapitalanlagefonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt, ist keine Durchrechnung in bezug auf Absatz 2, Ziffer 6 bis 10 erforderlich.
(5)Absatz 5,Kapitalanlagefonds dürfen abweichend von
Abs. 3 Z 1Absatz 3, Ziffer eins
derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, undderivative Produkte gemäß Paragraph 21, InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, und
Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 bis zu jeweils 5 vH des Fondsvermögens enthalten;Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993 bis zu jeweils 5 vH des Fondsvermögens enthalten;
Abs. 2 Z 1 lit. a Wertpapiere, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt oder Wertpapierbörse außerhalb der OECD-Mitgliedstaaten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, enthalten; der Gesamtwert solcher Wertpapiere darf durchgerechnet jedoch nur bis zu 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Wertpapiere, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt oder Wertpapierbörse außerhalb der OECD-Mitgliedstaaten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, enthalten; der Gesamtwert solcher Wertpapiere darf durchgerechnet jedoch nur bis zu 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen.
(6)Absatz 6,Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen (§§ 75 ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 3.Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen (Paragraphen 75, ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten als Veranlagungen nach Absatz eins, Ziffer 3,
(7)Absatz 7,Wird bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Schilling lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.Wird bei Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Schilling lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12088347
alte Dokumentnummer
N5199659991J