Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu bestrafen.Wer den Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(3)Absatz 3,Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, ein Jahr.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12088360
alte Dokumentnummer
N5199660004J