Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46aParagraph 46 a
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 46a.Paragraph 46 a,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG)Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG)
einer Pensionskasse
gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 18 Abs. 1 auch nach Mahnung nicht nachkommt;gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterläßt;die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach Paragraph 21, Absatz 3, unterläßt;
der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt;der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, nicht fristgerecht nachkommt;
die Anzeige der Bestellung des Abschlußprüfers nach § 31 Abs. 2 unterläßt;die Anzeige der Bestellung des Abschlußprüfers nach Paragraph 31, Absatz 2, unterläßt;
die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oderden Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt oder
Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Z 1 bis 6 mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, hinsichtlich der Z 7 mit Geldstrafe bis zu 150 000 S und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Ziffer eins bis 6 mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, hinsichtlich der Ziffer 7, mit Geldstrafe bis zu 150 000 S und hinsichtlich der Ziffer 8, mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Prüfaktuar
den Prüfbericht nach § 21 Abs. 8 dem Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht übermittelt oderden Prüfbericht nach Paragraph 21, Absatz 8, dem Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht übermittelt oder
die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt,die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 21, Absatz 9, genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, hinsichtlich der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Abschlußprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.Wer als Abschlußprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 26, Absatz 2, unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
Anmerkung
Die Paragraphenbezeichnung wurde durch ein Redaktionsversehen nicht
vergeben.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12088361
alte Dokumentnummer
N5199660005J