Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
31.12.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 793/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 231.12.199631.12.2004 BGBl. Nr. 793/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforstegesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 793/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 136/2004

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Österreichische Bundesforste AG

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ wird eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesforste AG“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht in Abweichung von und unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 34, Aktiengesetz mit 1. Jänner 1997. Die Gesellschaft ist unverzüglich vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß Paragraph 17, Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ geht mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, insbesondere auch aus mit dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über, die Liegenschaften jedoch nur, soweit sie in der Anlage angeführt sind. Die Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 1997 gilt auch hinsichtlich des Abgabenrechts.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die in der Anlage angeführten Liegenschaften gehen als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Grundkapitals gemäß Absatz 6,, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage einzustellen ist (Paragraph 229, Absatz 2, HGB).
  5. Absatz 5,Die Aktionärsrechte werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrgenommen. Alleinaktionär bleibt der Bund.
  6. Absatz 6,Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 200 Millionen Schilling und ist zu einem Viertel vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Die ausstehende Einlage ist bis 1. Juli 1997 zu leisten. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 20, 24 bis 27, 28 Absatz 2, 29, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 5, 31 und 33 des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, sind, unbeschadet Paragraph 9, zweiter Satz, nicht anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.
  8. Absatz 8,Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR12088377

alte Dokumentnummer

N5199660494J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/793/P2/NOR12088377