Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforstegesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Aufgaben
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft obliegt
die Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“,
die Durchführung von Liegenschaftstransaktionen nach § 1 Abs. 2 und 3,die Durchführung von Liegenschaftstransaktionen nach Paragraph eins, Absatz 2 und 3,
die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des § 1 Abs. 1 für den Bund.die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, für den Bund.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat bei der Produktion und Verwertung des Rohstoffes Holz, der forstlichen Nebenprodukte und allenfalls deren Weiterverarbeitung den bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
(3)Absatz 3,Der Gesellschaft obliegt weiters die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Aufgaben und Verpflichtungen des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste oder der Gesellschaft aus Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und den Betrieb der Nationalparks Donau-Auen und Kalkalpen.Der Gesellschaft obliegt weiters die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Aufgaben und Verpflichtungen des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste oder der Gesellschaft aus Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Errichtung und den Betrieb der Nationalparks Donau-Auen und Kalkalpen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Eigentümervertreter des von der Gesellschaft verwalteten Bundesvermögens kann, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung die Gesellschaft zu weiteren Maßnahmen, wie sie sich für den Bund auf Grund seines Eigentumsrechtes ergeben, ermächtigen.
(5)Absatz 5,Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- oder Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.
(6)Absatz 6,Der Gesellschaft gebührt für die ihr obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 kein gesondertes Entgelt.Der Gesellschaft gebührt für die ihr obliegenden Aufgaben gemäß Absatz eins und 4 kein gesondertes Entgelt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Dokumentnummer
NOR12088379
alte Dokumentnummer
N5199660496J