Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
31.12.1996 bis 29.12.2000 — BGBl. Nr. 793/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute30.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 431.12.199629.12.2000 BGBl. Nr. 793/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforstegesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 793/1996

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Aufgaben

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft obliegt
    1. Ziffer eins
      die Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Liegenschaftstransaktionen nach Paragraph eins, Absatz 2 und 3,
    3. Ziffer 3
      die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, für den Bund.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft hat bei der Produktion und Verwertung des Rohstoffes Holz, der forstlichen Nebenprodukte und allenfalls deren Weiterverarbeitung den bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
  3. Absatz 3,Der Gesellschaft obliegt weiters die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Aufgaben und Verpflichtungen des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste oder der Gesellschaft aus Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Errichtung und den Betrieb der Nationalparks Donau-Auen und Kalkalpen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Eigentümervertreter des von der Gesellschaft verwalteten Bundesvermögens kann, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung die Gesellschaft zu weiteren Maßnahmen, wie sie sich für den Bund auf Grund seines Eigentumsrechtes ergeben, ermächtigen.
  5. Absatz 5,Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- oder Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.
  6. Absatz 6,Der Gesellschaft gebührt für die ihr obliegenden Aufgaben gemäß Absatz eins und 4 kein gesondertes Entgelt.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR12088379

alte Dokumentnummer

N5199660496J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/793/P4/NOR12088379