Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
31.12.1996 bis 29.12.2000 — BGBl. Nr. 793/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute30.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 531.12.199629.12.2000 BGBl. Nr. 793/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforstegesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 793/1996

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Ziele

Paragraph 5,

Bei der Erfüllung der in Paragraph 4, genannten Aufgaben hat die Gesellschaft insbesondere folgende Zielsetzungen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften; seine Produktionskraft ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern;
  2. Ziffer 2
    die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes sind bestmöglich zu sichern und weiterzuentwickeln;
  3. Ziffer 3
    die Trink- und Nutzwasserreserven sind zu erhalten;
  4. Ziffer 4
    die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der bergbäuerlichen Betriebe, sind zu berücksichtigen;
  5. Ziffer 5
    Flächen außerhalb des Waldes, die für Erholungszwecke im besonderen Maße geeignet sind, wie Seeufer, sind vor allem diesen Zwecken zugänglich zu machen;
  6. Ziffer 6
    die öffentlichen Interessen an ökologisch besonders wertvollen oder sensiblen Gebieten und Naturdenkmälern sind zu wahren;
    insbesondere kann an der Gestaltung und Erhaltung von Nationalpark-Flächen, sowie an Flächen, die nach Naturschutzgesetzen unter Schutz gestellt sind, mitgewirkt werden;
  7. Ziffer 7
    bei der Wildbewirtschaftung ist auf das ökologische Gleichgewicht zu achten;
  8. Ziffer 8
    die Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sind zu gewährleisten.

Schlagworte

Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung, Trinkwasserreserve,
Waldnutzungsrecht, BGBl. Nr. 103/1951

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR12088380

alte Dokumentnummer

N5199660497J