Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforstegesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Fruchtgenußentgelt
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Einräumung des Fruchtgenußrechts hat die Gesellschaft ein jährliches Fruchtgenußentgelt an den Bund zu entrichten. Dieses beträgt 50% des Jahresüberschusses der Gesellschaft (§ 231 Abs. 2 Z 22 HGB). Für das Kalenderjahr 1997 gelangt ein pauschales Fruchtgenußentgelt in Höhe von 50 Millionen Schilling am 1. Juli 1997 zur Verrechnung.Für die Einräumung des Fruchtgenußrechts hat die Gesellschaft ein jährliches Fruchtgenußentgelt an den Bund zu entrichten. Dieses beträgt 50% des Jahresüberschusses der Gesellschaft (Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 22, HGB). Für das Kalenderjahr 1997 gelangt ein pauschales Fruchtgenußentgelt in Höhe von 50 Millionen Schilling am 1. Juli 1997 zur Verrechnung.
(2)Absatz 2,Das Fruchtgenußentgelt gemäß Abs. 1 erster Satz ist quartalsweise im nachhinein zunächst auf Grundlage des budgetierten Jahresüberschusses zu entrichten, wobei nach Feststellung des Jahresabschlusses eine allfällige Differenz bei den darauffolgenden Quartalszahlungen auszugleichen ist.Das Fruchtgenußentgelt gemäß Absatz eins, erster Satz ist quartalsweise im nachhinein zunächst auf Grundlage des budgetierten Jahresüberschusses zu entrichten, wobei nach Feststellung des Jahresabschlusses eine allfällige Differenz bei den darauffolgenden Quartalszahlungen auszugleichen ist.
(3)Absatz 3,Im Kalenderjahr 1997 sind unabhängig von der Höhe des Jahreserfolges als Abgeltung für Vorperiodenergebnisse der um 180 Millionen Schilling erhöhte Mehrbetrag, um den das im Rahmen der Sacheinlage (§ 2 Abs. 2) eingelegte Umlaufvermögen (§ 224 Abs. 2 lit. B HGB) unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzungsposten (§ 224 Abs. 2 lit. C und Abs. 3 lit. E HGB) die übertragenen Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 lit. D HGB) zum Einlagestichtag übersteigt, jedenfalls aber 700 Millionen Schilling an den Bund abzuführen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte zum 1. Juli 1997 und 1. Dezember 1997 fällig.Im Kalenderjahr 1997 sind unabhängig von der Höhe des Jahreserfolges als Abgeltung für Vorperiodenergebnisse der um 180 Millionen Schilling erhöhte Mehrbetrag, um den das im Rahmen der Sacheinlage (Paragraph 2, Absatz 2,) eingelegte Umlaufvermögen (Paragraph 224, Absatz 2, lit. B HGB) unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzungsposten (Paragraph 224, Absatz 2, lit. C und Absatz 3, lit. E HGB) die übertragenen Verbindlichkeiten (Paragraph 224, Absatz 3, lit. D HGB) zum Einlagestichtag übersteigt, jedenfalls aber 700 Millionen Schilling an den Bund abzuführen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte zum 1. Juli 1997 und 1. Dezember 1997 fällig.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014
Dokumentnummer
NOR12088383
Alte Dokumentnummer
N5199660500J