Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
31.12.1996 bis 29.12.2000 — BGBl. Nr. 793/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute30.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 831.12.199629.12.2000 BGBl. Nr. 793/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforstegesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 793/1996

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Fruchtgenußentgelt

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Einräumung des Fruchtgenußrechts hat die Gesellschaft ein jährliches Fruchtgenußentgelt an den Bund zu entrichten. Dieses beträgt 50% des Jahresüberschusses der Gesellschaft (Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 22, HGB). Für das Kalenderjahr 1997 gelangt ein pauschales Fruchtgenußentgelt in Höhe von 50 Millionen Schilling am 1. Juli 1997 zur Verrechnung.
  2. Absatz 2,Das Fruchtgenußentgelt gemäß Absatz eins, erster Satz ist quartalsweise im nachhinein zunächst auf Grundlage des budgetierten Jahresüberschusses zu entrichten, wobei nach Feststellung des Jahresabschlusses eine allfällige Differenz bei den darauffolgenden Quartalszahlungen auszugleichen ist.
  3. Absatz 3,Im Kalenderjahr 1997 sind unabhängig von der Höhe des Jahreserfolges als Abgeltung für Vorperiodenergebnisse der um 180 Millionen Schilling erhöhte Mehrbetrag, um den das im Rahmen der Sacheinlage (Paragraph 2, Absatz 2,) eingelegte Umlaufvermögen (Paragraph 224, Absatz 2, lit. B HGB) unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzungsposten (Paragraph 224, Absatz 2, lit. C und Absatz 3, lit. E HGB) die übertragenen Verbindlichkeiten (Paragraph 224, Absatz 3, lit. D HGB) zum Einlagestichtag übersteigt, jedenfalls aber 700 Millionen Schilling an den Bund abzuführen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte zum 1. Juli 1997 und 1. Dezember 1997 fällig.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR12088383

Alte Dokumentnummer

N5199660500J