Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforstegesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Organe
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die nach dem Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, vom Aufsichtsrat zu bestellen sind. Die Bestellung des ersten Vorstands ist bis zum 28. Februar 1997 vorzunehmen. Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft führt der bisherige, aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ bis zum 28. Februar 1997 die Geschäfte der Gesellschaft und ist in das Firmenbuch einzutragen. Im Fall der Handlungsunfähigkeit des interimistischen Vorstandes ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein anderer interimistischer Vorstand zu bestellen.Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die nach dem Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982,, vom Aufsichtsrat zu bestellen sind. Die Bestellung des ersten Vorstands ist bis zum 28. Februar 1997 vorzunehmen. Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft führt der bisherige, aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ bis zum 28. Februar 1997 die Geschäfte der Gesellschaft und ist in das Firmenbuch einzutragen. Im Fall der Handlungsunfähigkeit des interimistischen Vorstandes ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein anderer interimistischer Vorstand zu bestellen. (2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus sechs Mitgliedern, wovon
drei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen und
zwei Mitglieder von dem nach der Arbeitsverfassung vorgesehenen Vertretungskörper der Dienstnehmer
zu nominieren sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014
Dokumentnummer
NOR12088385
alte Dokumentnummer
N5199660502J