Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
31.12.1996 bis 29.12.2000 — BGBl. Nr. 793/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute30.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1031.12.199629.12.2000 BGBl. Nr. 793/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforstegesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 793/1996

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Organe

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die nach dem Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982,, vom Aufsichtsrat zu bestellen sind. Die Bestellung des ersten Vorstands ist bis zum 28. Februar 1997 vorzunehmen. Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft führt der bisherige, aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ bis zum 28. Februar 1997 die Geschäfte der Gesellschaft und ist in das Firmenbuch einzutragen. Im Fall der Handlungsunfähigkeit des interimistischen Vorstandes ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein anderer interimistischer Vorstand zu bestellen.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus sechs Mitgliedern, wovon
    1. Ziffer eins
      drei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen und
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder von dem nach der Arbeitsverfassung vorgesehenen Vertretungskörper der Dienstnehmer
    zu nominieren sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR12088385

alte Dokumentnummer

N5199660502J