Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforstegesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Personalregelungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die bisher beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigten Angestellten werden zu dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern sowie ehemaligen Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen, die zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt Anwartschaften oder Ansprüche gegenüber dem Bund haben, fort. Diesen Personen bleiben die zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt bestehenden Rechte gewahrt.Die bisher beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigten Angestellten werden zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern sowie ehemaligen Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen, die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt Anwartschaften oder Ansprüche gegenüber dem Bund haben, fort. Diesen Personen bleiben die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt bestehenden Rechte gewahrt.
(2)Absatz 2,Der Bund haftet für Entgeltansprüche der Angestellten, die zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigt sind, sowie für Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer und der Hinterbliebenen im Sinne des Abs. 1 ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Genannten bei Weitergeltung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 als Gesetz Anspruch gehabt hätten.Der Bund haftet für Entgeltansprüche der Angestellten, die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigt sind, sowie für Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer und der Hinterbliebenen im Sinne des Absatz eins, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Genannten bei Weitergeltung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 als Gesetz Anspruch gehabt hätten.
(3)Absatz 3,Die bisher beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigten Arbeiter werden zu dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt Arbeiter der Gesellschaft. Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 gelten für diese Arbeitnehmer. Der Kollektivvertrag für die Arbeiter und die Arbeiterinnen in den Betrieben der Österreichischen Bundesforste gilt ab diesem Zeitpunkt als Kollektivvertrag mit der Gesellschaft als Arbeitgeber.Die bisher beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigten Arbeiter werden zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt Arbeiter der Gesellschaft. Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2, gelten für diese Arbeitnehmer. Der Kollektivvertrag für die Arbeiter und die Arbeiterinnen in den Betrieben der Österreichischen Bundesforste gilt ab diesem Zeitpunkt als Kollektivvertrag mit der Gesellschaft als Arbeitgeber.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeiter- und Angestelltenschutzes bleibt hinsichtlich der Arbeitnehmer der Gesellschaft die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung erhalten.
(5)Absatz 5,Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, findet weiterhin Anwendung. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gilt nur hinsichtlich der diesem Gesetz zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt unterliegenden Arbeitnehmer. Anstelle des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sind die Vorschriften des I. Teiles des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, anzuwenden. Darüber hinaus finden insbesondere das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, auch hinsichtlich seines II. Teils, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 und das Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 27/1993, weiterhin Anwendung.Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, findet weiterhin Anwendung. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gilt nur hinsichtlich der diesem Gesetz zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt unterliegenden Arbeitnehmer. Anstelle des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sind die Vorschriften des römisch eins. Teiles des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,, anzuwenden. Darüber hinaus finden insbesondere das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auch hinsichtlich seines römisch zwei. Teils, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, und das Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, weiterhin Anwendung. (6)Absatz 6,Das Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986), BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, tritt mit Ausnahme des § 14 wie folgt außer Kraft:Das Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986), BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 14, wie folgt außer Kraft: § 28 mit dem Zeitpunkt der grundsätzlichen Neuregelung dieser Materie durch Kollektivvertrag, in dem vom Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, abweichende Regelungen getroffen werden können,Paragraph 28, mit dem Zeitpunkt der grundsätzlichen Neuregelung dieser Materie durch Kollektivvertrag, in dem vom Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, abweichende Regelungen getroffen werden können, alle übrigen Bestimmungen, ausgenommen die zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt bestehenden Berechtigungen gemäß der Anlage B, zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt.alle übrigen Bestimmungen, ausgenommen die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt bestehenden Berechtigungen gemäß der Anlage B, zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt.
Die gemäß Z 2 außer Kraft tretenden Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung 1986 und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 7/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986, gelten hinsichtlich der ihnen zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt unterliegenden Arbeitnehmer mit dem darauffolgenden Tag, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, als Kollektivvertrag mit der Gesellschaft als Arbeitgeber. Soweit in Rechtsvorschriften oder Dienstverträgen auf die Bundesforste-Dienstordnung 1986 verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf diesen Kollektivvertrag. Die Annahme einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Abfertigung gilt als Verzicht auf Leistungen gemäß Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986. Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, gilt nur für die ab dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt neu aufgenommene Arbeitnehmer, auf die ein Kollektivvertrag gemäß § 2 Abs. 8 anzuwenden ist.Die gemäß Ziffer 2, außer Kraft tretenden Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung 1986 und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1986,, gelten hinsichtlich der ihnen zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt unterliegenden Arbeitnehmer mit dem darauffolgenden Tag, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, als Kollektivvertrag mit der Gesellschaft als Arbeitgeber. Soweit in Rechtsvorschriften oder Dienstverträgen auf die Bundesforste-Dienstordnung 1986 verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf diesen Kollektivvertrag. Die Annahme einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Abfertigung gilt als Verzicht auf Leistungen gemäß Abschnitt römisch sieben der Bundesforste-Dienstordnung 1986. Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, gilt nur für die ab dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt neu aufgenommene Arbeitnehmer, auf die ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 8, anzuwenden ist. (7)Absatz 7,Ab dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt neu aufgenommene Angestellte unterliegen bis zum Inkrafttreten eines für sie geltenden Kollektivvertrages dem Kollektivvertrag gemäß Abs. 6 mit Ausnahme der in den §§ 4, 5 und 70 Abs. 4 und den in Abschnitt VII enthaltenen Bestimmungen. Anstelle der Kündigungsbestimmungen des Kollektivvertrages treten die Kündigungsbestimmungen des Gutsangestelltengesetzes.Ab dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt neu aufgenommene Angestellte unterliegen bis zum Inkrafttreten eines für sie geltenden Kollektivvertrages dem Kollektivvertrag gemäß Absatz 6, mit Ausnahme der in den Paragraphen 4, 5 und 70 Absatz 4 und den in Abschnitt römisch sieben enthaltenen Bestimmungen. Anstelle der Kündigungsbestimmungen des Kollektivvertrages treten die Kündigungsbestimmungen des Gutsangestelltengesetzes.
(8)Absatz 8,Angestellte, auf deren Dienstverhältnisse Abs. 6 anwendbar ist und deren Dienstverhältnis weder befristet noch gekündigt ist, haben, wenn sie dies innerhalb von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten eines Kollektivvertrages für ab dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt eintretende Angestellte unter sofortigem Verzicht auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten Anspruch auf Anwendung des genannten Kollektivvertrages. Auch in diesem Fall werden bisher für die Zuschußpension entrichtete Beiträge nicht rückerstattet.Angestellte, auf deren Dienstverhältnisse Absatz 6, anwendbar ist und deren Dienstverhältnis weder befristet noch gekündigt ist, haben, wenn sie dies innerhalb von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten eines Kollektivvertrages für ab dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt eintretende Angestellte unter sofortigem Verzicht auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten Anspruch auf Anwendung des genannten Kollektivvertrages. Auch in diesem Fall werden bisher für die Zuschußpension entrichtete Beiträge nicht rückerstattet.
(9)Absatz 9,Im Regelungsbereich des Abs. 6 sind Dienstzeiten zur Gesellschaft und Dienstzeiten zum Bund wechselseitig einander gleichzuhalten.Im Regelungsbereich des Absatz 6, sind Dienstzeiten zur Gesellschaft und Dienstzeiten zum Bund wechselseitig einander gleichzuhalten.
(10)Absatz 10,Abweichend von § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, kann statt der Wertpapierdeckung eine Deckung der Abfertigungsrückstellung sowie der Pensionsrückstellung durch Grundstücke erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle des Nennbetrages der Wertpapiere der gemeine Wert der Grundstücke. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, kann statt der Wertpapierdeckung eine Deckung der Abfertigungsrückstellung sowie der Pensionsrückstellung durch Grundstücke erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle des Nennbetrages der Wertpapiere der gemeine Wert der Grundstücke. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.
(11)Absatz 11,Auf Antrag des Zentralbetriebsrates sind zwei Mitglieder des Zentralbetriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Dokumentnummer
NOR12088388
Alte Dokumentnummer
N5199660505J