Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.Paragraph 15, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gasinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, und für den Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1981 treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gasinstallateur, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972,, und für den Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981, treten unbeschadet Absatz 6, mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 211/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 tritt unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976, tritt unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur, BGBl. Nr. 209/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 und im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 210/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 355/1976 und BGBl. Nr. 595/1992 treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976, und im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1974,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976, und Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1992, treten unbeschadet Absatz 6, mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur ausgebildet werden, sind gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(6)Absatz 6,Lehrlinge, die am 30. Juni 1999 im Lehrberuf Gasinstallateur oder im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß den in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnungen antreten.Lehrlinge, die am 30. Juni 1999 im Lehrberuf Gasinstallateur oder im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur ausgebildet werden, sind gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß den in Absatz 4, angeführten Prüfungsordnungen antreten.
Schlagworte
Gasleitungsinstallateur
Dokumentnummer
NOR12088538
Alte Dokumentnummer
N5199710286U