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§ 3 FAV

Fassungen
01.06.1998 bis 31.03.2012 — BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.04.201204.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 312/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019
§ 301.06.199831.03.2012 BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. II Nr. 331/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. II Nr. 312/2011

Abkürzung

FAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
    1. Ziffer eins
      Feuerungsanlagen technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme (zur Raumheizung, zur Bereitung von Warmwasser, zur Erzeugung von Prozeßwärme) Brennstoffe verbrannt und deren Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden, einschließlich der allenfalls angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      konventionelle Brennstoffe
      2.1 feste Brennstoffe (Ziffer 3,),
      2.2 flüssige Brennstoffe (Ziffer 4,),
      2.3 gasförmige Brennstoffe (Ziffer 5,);
    3. Ziffer 3
      feste Brennstoffe naturbelassenes Holz (zB in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut, Preßlingen und Sägespänen), naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen, Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen, deren Bindemittel, Härter, Beschichtungen und Holzschutzmittel schwermetall- und halogenverbindungsfrei sind, alle Arten von Braunkohle, alle Arten von Steinkohle, veredelte Brennstoffe (Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks);
    4. Ziffer 4
      flüssige Brennstoffe flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl schwer, Heizöl mittel, Heizöl leicht, Heizöl extra leicht);
    5. Ziffer 5
      gasförmige Brennstoffe Brenngase (Erdgas, Flüssiggas, Erdgas-Austauschgas);
    6. Ziffer 6
      Sonderbrennstoffe nicht unter Ziffer 2, fallende Brennstoffe mit Ausnahme von Abfällen (Paragraph 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes);
    7. Ziffer 7
      Mischfeuerungsanlagen Feuerungsanlagen, in denen gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffarten verfeuert werden;
      Feuerungsanlagen, bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung durch eine Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungsanlagen;
    8. Ziffer 8
      Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
    9. Ziffer 9
      Wärmeleistung die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene Wärmemenge;
    10. Ziffer 10
      Nennwärmeleistung die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung;
    11. Ziffer 11
      Wärmeleistungsbereich der vom Hersteller der Feuerungsanlage unterhalb oder bei der Nennwärmeleistung festgelegte Bereich, in dem die Feuerungsanlage die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
    12. Ziffer 12
      Abgasverlust jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
    13. Ziffer 13
      Verbrennungsgase (Abgase) die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuß bzw. aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
    14. Ziffer 14
      Emission die Abgabe der Abgase ins Freie;
    15. Ziffer 15
      Emissionsgrenzwert die höchstzulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die je Volumeneinheit des Abgases ins Freie emittiert wird (mg/m3); die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 ºC und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3% bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, von 6% O2 bei Kohle bzw. Koks und von 13% O2 bei Holz bezogen;
    16. Ziffer 16
      NOx-Emissionen die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
    17. Ziffer 17
      HC-Emissionen die Summe der Emissionen von unverbrannten gasförmigen organischen Verbindungen (Kohlenwasserstoffen), berechnet und angegeben als Gesamtkohlenstoff;
    18. Ziffer 18
      CO-Emission die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
    19. Ziffer 19
      Staub-Emission die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln (unabhängig von Form, Struktur und Dichte), die auf Basis eines gravimetrischen Meßverfahrens quantitativ beurteilt werden;
    20. Ziffer 20
      Rußzahl der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
    21. Ziffer 21
      Hochtemperaturprozesse Prozesse, bei denen gasförmige Wärmeträger über 100 ºC und flüssige Wärmeträger über 160 ºC erwärmt werden.
  2. Absatz 2,Ob mehrere mit demselben Brennstoff betriebene Feuerungsanlagen (ausgenommen Mischfeuerungsanlagen), die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen und deren Verbrennungsgaszüge in einen gemeinsamen Schornstein münden, oder ob mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb befindliche Feuerungsanlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, als eine einzige Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung gelten, die der Summe der Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Feuerungsanlagen entspricht, hat die Behörde im Einzelfall nach der Zweckbestimmung der Feuerungsanlagen, den verwendeten Brennstoffen, den vorgesehenen Betriebszeiten der Feuerungsanlagen, dem Abstand der Schornsteine und der Höhe der Emissionen zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088653

Alte Dokumentnummer

N5199710892U