Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für Investitionen in die Schieneninfrastruktur gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird als Ausgabenrahmen dieser Gesellschaft ein Betrag von 12 Milliarden Schilling pro Jahr (auf Preisbasis 1995) festgelegt. Ein nicht ausgenutzter Rahmen ist auf die Folgejahre übertragbar.Für Investitionen in die Schieneninfrastruktur gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 wird als Ausgabenrahmen dieser Gesellschaft ein Betrag von 12 Milliarden Schilling pro Jahr (auf Preisbasis 1995) festgelegt. Ein nicht ausgenutzter Rahmen ist auf die Folgejahre übertragbar.
(2)Absatz 2,100 vH der gemäß § 3a getätigten Schieneninfrastrukturfinanzierungen, 85 vH der von der Gesellschaft bis 31. Dezember 1997 und 60 vH der von der Gesellschaft ab 1998 getätigten Finanzierungen, zusammen aber höchstens 83 000 Millionen Schilling, und die Finanzierung der Kosten von Kreditoperationen gemäß §§ 3a und 5 Abs. 1 Z 2 können von der Gesellschaft als Forderung an den Bund ausgewiesen werden. Die Kosten dieser Finanzierung trägt der Bund. Die Bundesregierung ist ermächtigt, den im ersten Satz genannten Betrag von 83 000 Millionen Schilling auf Antrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei Bedarf für jene Projekte, die per Verordnung zur Planung und/oder zum Bau zu übertragen sind, jeweils aufzustocken. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Beschlüsse der Bundesregierung über Aufstockungen, welche 10 000 Millionen Schilling übersteigen, jeweils dem Parlament zu berichten.100 vH der gemäß Paragraph 3 a, getätigten Schieneninfrastrukturfinanzierungen, 85 vH der von der Gesellschaft bis 31. Dezember 1997 und 60 vH der von der Gesellschaft ab 1998 getätigten Finanzierungen, zusammen aber höchstens 83 000 Millionen Schilling, und die Finanzierung der Kosten von Kreditoperationen gemäß Paragraphen 3 a und 5 Absatz eins, Ziffer 2, können von der Gesellschaft als Forderung an den Bund ausgewiesen werden. Die Kosten dieser Finanzierung trägt der Bund. Die Bundesregierung ist ermächtigt, den im ersten Satz genannten Betrag von 83 000 Millionen Schilling auf Antrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei Bedarf für jene Projekte, die per Verordnung zur Planung und/oder zum Bau zu übertragen sind, jeweils aufzustocken. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Beschlüsse der Bundesregierung über Aufstockungen, welche 10 000 Millionen Schilling übersteigen, jeweils dem Parlament zu berichten.
(3)Absatz 3,Ein Zuschuß des Bundes zu vereinbarten Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4 ist jeweils von der Gesellschaft mit dem Bundesminister für Finanzen vor Vertragsabschluß zu vereinbaren.Ein Zuschuß des Bundes zu vereinbarten Zahlungen aus Verträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ist jeweils von der Gesellschaft mit dem Bundesminister für Finanzen vor Vertragsabschluß zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
NOR12088727
alte Dokumentnummer
N5199711395I