Rechtstracker.at

§ 365g GewO 1994

Fassungen
01.07.1996 bis 31.07.2002 — BGBl. I Nr. 10/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 365g heute06.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 56/2024
§ 365g27.03.201505.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 18/2015
§ 365g01.08.200226.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 111/2002
§ 365g01.07.199631.07.2002 BGBl. I Nr. 10/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 g

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. I Nr. 10/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002danach: BGBl. I Nr. 111/2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Daten aus dem Firmenbuch

Paragraph 365 g, (1) Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten sind aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2,Hat der Erstatter einer Anmeldung oder einer Anzeige oder ein Bewilligungswerber seinem Anbringen einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für einen Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen. Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen. Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088854

Alte Dokumentnummer

N5199715143A