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§ 102 GewO 1994

Fassungen
01.07.1997 bis 16.05.2001 — BGBl. I Nr. 63/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10211.08.200531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006
§ 10206.05.200410.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 49/2004
§ 10201.08.200205.05.2004 § → § BGBl. I Nr. 111/2002
§ 10217.05.200131.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 53/2001
§ 10201.07.199716.05.2001 § → § BGBl. I Nr. 63/1997
§ 10219.03.199430.06.1997 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 63/1997

Außerkrafttretensdatum

16.05.2001danach: BGBl. I Nr. 53/2001

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 102, (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters

  1. Ziffer eins
    daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,
  2. Ziffer 2
    die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und
  3. Ziffer 3
    das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.
  1. Absatz 2,Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
  2. Absatz 3,Den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
  3. Absatz 4,Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2001 das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben. Mit Ablauf des 1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088901

Alte Dokumentnummer

N5199715409A