Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zulässige Bezeichnung
§ 167.Paragraph 167,
Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (§ 166 Abs. 1 Z 1 bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden. Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12088941
Alte Dokumentnummer
N5199715450A