Rechtstracker.at

§ 370 GewO 1994

Fassungen
01.07.1997 bis 31.07.2002 — BGBl. I Nr. 63/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 370 heute27.02.2008 § → § BGBl. I Nr. 42/2008
§ 37001.08.200226.02.2007 § → § BGBl. I Nr. 111/2002
§ 37001.07.199731.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 63/1997
§ 37019.03.199430.06.1997 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 370

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 63/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002danach: BGBl. I Nr. 111/2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 370, (1) Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.

  1. Absatz 2,Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
  2. Absatz 3,Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.
  3. Absatz 4,Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filalgeschäftsführers gemäß Paragraph 47,, dem nachweislich die entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12089011

Alte Dokumentnummer

N5199715520A