Rechtstracker.at

§ 30a BAG

Fassungen
01.07.1997 bis 26.08.2003 — BGBl. I Nr. 67/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30a heute16.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 40/2010
§ 30a27.08.200315.06.2010 § → § · 1 Dokument
§ 30a27.06.200326.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 79/2003 · 2 Dokumente
§ 30a01.07.199726.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 67/1997
§ 30a01.07.199330.06.1997 BGBl. Nr. 23/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 67/1997

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Auszeichnung

Paragraph 30 a, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf einstimmigen Antrag des Bundes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb'' als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.

  1. Absatz 2,Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb sich durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen Verdienste um die österreichische Wirtschaft erworben hat und eine allgemein geachtete Stellung einnimmt.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn diese trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Absatz eins, entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Absatz 2, nicht mehr gegeben sind. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat, die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder die Kammer für Arbeiter und Angestellte können den Widerruf der Auszeichnung beantragen.
  3. Absatz 4,Ausbildungsbetriebe (Ausbildungsstätten), denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12089089

alte Dokumentnummer

N5199715755A