Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
2. Abschnitt
Ausfuhr von Waren der Anlage 1
Bewilligungspflicht
§ 4. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.Paragraph 4, (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.
(2)Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen zu der Anlage 1 sind in Anlage 3 enthalten.
(3)Absatz 3,Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2000,
V 33/00-7, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt
am 23. Jänner 2001, Abs. 1 als gesetzwidrig aufgehoben. Die
Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft, das ist der
8. 3. 2001 (vgl. BGBl. II Nr. 113/2001).
Dokumentnummer
NOR12089118
Alte Dokumentnummer
N5199747189L