Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Überlassung und Vermittlung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.
(2)Absatz 2,Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 2 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in die in § 5 Abs. 2 angeführten Länder.Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 2 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in die in Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Länder.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12089120
Alte Dokumentnummer
N5199747191L