Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Meldepflichten
§ 11. Der Ausführer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausfuhr von nicht bewilligungspflichtigen Waren zu melden, wenn er Grund zur Annahme hat, daß diese Waren: Paragraph 11, Der Ausführer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausfuhr von nicht bewilligungspflichtigen Waren zu melden, wenn er Grund zur Annahme hat, daß diese Waren:
ganz oder teilweise für die Entwicklung, die Herstellung, den Umschlag, die Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen oder
zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Trägerraketen für derartige Waffen bestimmt sind.
Dokumentnummer
NOR12089125
Alte Dokumentnummer
N5199747196L