Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (Ernte 1997) wird der repräsentative Ertrag für die nachstehenden Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, wie folgt festgesetzt: Paragraph eins, Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (Ernte 1997) wird der repräsentative Ertrag für die nachstehenden Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, wie folgt festgesetzt:
1. Sommerraps 1 100 kg/ha
2. Weizen 5 500 kg/ha
3. Erbsen 2 400 kg/ha
4. Kamille 140 kg/ha
5. Timothegras 2 000 kg/ha
Dokumentnummer
NOR12089138
Alte Dokumentnummer
N5199747222L