Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Vollziehung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich der Gewährung von Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel, insbesondereParagraph eins, (1) Diese Verordnung dient der Vollziehung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich der Gewährung von Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel, insbesondere
der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 297,
der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 100.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung findet auch auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12089150
Alte Dokumentnummer
N5199748515L