Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Abgabenbefreiung, Eintragungen in das Grundbuch
§ 9. (1) Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung gemäß § 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die zweijährige Frist gemäß § 38 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nicht.Paragraph 9, (1) Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung gemäß Paragraph eins, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, gilt die zweijährige Frist gemäß Paragraph 38, des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, nicht.
(2)Absatz 2,Auf Antrag der Gesellschaft ist im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei'' durch die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei AG'' zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, anzuwenden.Auf Antrag der Gesellschaft ist im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei'' durch die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei AG'' zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist Paragraph 136, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12089337
Alte Dokumentnummer
N5199760755J