Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9. (1) Der Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß § 3 Abs. 4, Organen und Beauftragten der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.Paragraph 9, (1) Der Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, Organen und Beauftragten der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2)Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Tierhalters anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweise Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen veranlassen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Tierhalter zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Registrierung hat der Tierhalter auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6)Absatz 6,Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 5 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 5 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
(7)Absatz 7,Der Tiere abgebende Tierhalter hat auf Verlangen der Behörde den übernehmenden Tierhalter bekanntzugeben.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Geschäftszeit
Dokumentnummer
NOR12089898
Alte Dokumentnummer
N5199811489O