Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
04.06.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 187/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.200204.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 490/2001 · aufgehoben
§ 1804.06.199831.12.2001 BGBl. II Nr. 187/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vulkaniseure-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

04.06.1998BGBl. II Nr. 187/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 490/2001

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 18, (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:
    1. Ziffer eins
      20 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang oder
    2. Ziffer 2
      14 Prozent bei Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung oder bei Wiederholungsprüfungen mit eingeschränktem Umfang.
  2. Absatz 3,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Absatz 2, ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Absatz 2, ergebenden Betrages zu ermäßigen.
  3. Absatz 4,Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus den Einnahmen der Prüfungsgebühren zu bezahlen hat.
  4. Absatz 5,Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß jene Mitglieder der Prüfungskommission den doppelten Anteil an der Prüfungsgebühr erhalten, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben betraut sind.

Gesetzesnummer

10007955

Dokumentnummer

NOR12089971

Alte Dokumentnummer

N5199811941U