Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:
das aktive und passive Wahlrecht,
die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
das Recht auf Auskunftserteilung.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, vorgesehen ist,
die Entrichtung von Umlagen,
die Erteilung von Auskünften und
die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Dokumentnummer
NOR12090025
alte Dokumentnummer
N5199812381U