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§ 9 WKG

Fassungen
01.01.1999 bis 11.07.2013 — BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute12.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2013
§ 901.01.199911.07.2013 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 120/2013

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Führung der Bezeichnung Kammer

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.
  3. Absatz 3,Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung ist zu widerrufen,
    1. Ziffer eins
      bei mißbräuchlicher Führung oder
    2. Ziffer 2
      wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090030

alte Dokumentnummer

N5199812386U