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§ 24 WKG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 120/2013
§ 2401.01.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 2401.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 153/2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Vorstand

Paragraph 24, (1) Der Vorstand der Landeskammer besteht aus

  1. Ziffer eins
    den Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
  2. Ziffer 2
    den Obmännern der Sektionen sowie deren Stellvertretern,
  3. Ziffer 3
    den von Wählergruppen gemäß Paragraph 106, entsandten Mitgliedern,
  4. Ziffer 4
    dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
  5. Ziffer 5
    dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
  1. Absatz 2,Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
    2. Ziffer 2
      Beschlußfassung über den Vorschlag für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission,
    3. Ziffer 3
      Bestellung des WIFI-Kuratoriums,
    4. Ziffer 4
      Bestellung der Bezirksstellenausschüsse und
    5. Ziffer 5
      Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden.
  2. Absatz 3,In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.
  3. Absatz 4,Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090045

Alte Dokumentnummer

N5199812401U