Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Vorstand
§ 24. (1) Der Vorstand der Landeskammer besteht ausParagraph 24, (1) Der Vorstand der Landeskammer besteht aus
den Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
den Obmännern der Sektionen sowie deren Stellvertretern,
den von Wählergruppen gemäß § 106 entsandten Mitgliedern,den von Wählergruppen gemäß Paragraph 106, entsandten Mitgliedern,
dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
(2)Absatz 2,Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
Beschlußfassung über den Vorschlag für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission,
Bestellung des WIFI-Kuratoriums,
Bestellung der Bezirksstellenausschüsse und
Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.
(4)Absatz 4,Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR12090045
Alte Dokumentnummer
N5199812401U