Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Vorstand
§ 36. (1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht ausParagraph 36, (1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus
den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
den Obmännern der Bundessektionen,
den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
den von den Wählergruppen gemäß § 112 entsandten Mitgliedern,den von den Wählergruppen gemäß Paragraph 112, entsandten Mitgliedern,
dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2)Absatz 2,Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
Antragstellung an den Kammertag auf Erlassung oder Abänderung der Sektionsordnung,
Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften,
Genehmigung der Geschäftsordnungen der Landeskammern und Fachverbände,
Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß § 17 Abs. 5,Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß Paragraph 17, Absatz 5,,
Entscheidung in strittigen Fällen der Fachgruppenzuordnung gemäß § 44 Abs. 9 und 10,Entscheidung in strittigen Fällen der Fachgruppenzuordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 9 und 10,
Regelung der Funktions- und Aufwandsentschädigungen sowie des Auslagenersatzes für Funktionäre,
Entscheidungen in Personalangelegenheiten gemäß § 55 Abs. 8,Entscheidungen in Personalangelegenheiten gemäß Paragraph 55, Absatz 8,,
Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 73 Abs. 6,Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 73, Absatz 6,,
Festsetzung der Anzahl der Delegierten für den Kammertag gemäß § 37 Abs. 2,Festsetzung der Anzahl der Delegierten für den Kammertag gemäß Paragraph 37, Absatz 2,,
Erstellung des Vorschlages für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission der Bundeskammer,
Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer,
Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden,
Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß § 122 Abs. 6,Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß Paragraph 122, Absatz 6,,
Entscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 2 undEntscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß Paragraph 123, Absatz 2, und
Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände.
(3)Absatz 3,In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden.
(4)Absatz 4,Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.
Schlagworte
Funktionsentschädigung
Dokumentnummer
NOR12090057
alte Dokumentnummer
N5199812413U