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§ 45 WKG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 4501.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 153/2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Organe

Paragraph 45, (1) Organe der Fachgruppe sind:

  1. Ziffer eins
    der Vorsteher,
  2. Ziffer 2
    der Ausschuß und
  3. Ziffer 3
    die Fachgruppentagung.
  1. Absatz 2,Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.
  3. Absatz 4,Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
  4. Absatz 5,Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. Paragraph 24, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 6,Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
  6. Absatz 7,Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
    2. Ziffer 2
      Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      Beschlußfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr,
    4. Ziffer 4
      Beschlußfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
    5. Ziffer 5
      Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
    6. Ziffer 6
      Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und
    7. Ziffer 7
      Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

Schlagworte

Wohlfahrtseinrichtung

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090066

alte Dokumentnummer

N5199812422U