Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Organe
§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:Paragraph 45, (1) Organe der Fachgruppe sind:
(2)Absatz 2,Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.
(4)Absatz 4,Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
(5)Absatz 5,Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. Paragraph 24, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
(7)Absatz 7,Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
Beschlußfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr,
Beschlußfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und
Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
Schlagworte
Wohlfahrtseinrichtung
Dokumentnummer
NOR12090066
alte Dokumentnummer
N5199812422U