Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Abberufung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Funktionäre sind abzuberufen, wenn
nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder
sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.
(2)Absatz 2,Die Abberufung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.Die Abberufung hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR12090074
Alte Dokumentnummer
N5199812430U