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§ 54 WKG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 5401.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 153/2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Mißtrauensvotum

Paragraph 54, (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

  1. Absatz 2,Ein Antrag gemäß Absatz eins, kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu setzen, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassung des Antrags abzustimmen. Die Abstimmung über den Antrag selbst ist frühestens zwei Monate nach Zulassung des Antrags zulässig. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090075

alte Dokumentnummer

N5199812431U