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§ 73 WKG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute12.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2013
§ 7301.08.201011.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 7301.01.200231.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 7301.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 153/2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

3. Hauptstück
Wahlen

1. Abschnitt
Allgemeines

Wahlrecht und Wählbarkeit

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.
  2. Absatz 2,Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Absatz eins, sind alle physischen Personen,
    1. Ziffer eins
      die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Ziffer 2
      die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.
  3. Absatz 3,Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.
  4. Absatz 4,Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind nur wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde.
  5. Absatz 5,Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle
    1. Ziffer eins
      wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Artikel eins, des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist,
    2. Ziffer 2
      physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.
  6. Absatz 6,Gegenseitigkeit gemäß Absatz 5, liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Vorstand der Bundeskammer stellt mit Beschluß fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.
  7. Absatz 7,Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß Paragraph 85, Absatz 5, insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090094

Alte Dokumentnummer

N5199812450U