Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Aktives Wahlrecht
§ 86. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 3 und 6. Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.Paragraph 86, (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz eins bis 3 und 6, Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.
(2)Absatz 2,Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.
(3)Absatz 3,Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des Wahlrechtes eine physische Person zu bevollmächtigen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.
(4)Absatz 4,Inhaber von Einzelunternehmungen dürfen sich zur Ausübung des Wahlrechtes vertreten lassen. Eine physische Person darf aber nur eine Vollmacht eines Einzelunternehmens übernehmen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12090109
alte Dokumentnummer
N5199812463U