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§ 92 WKG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 92 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 9201.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 153/2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahlkarten

Paragraph 92, (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle spätestens drei Tage vor dem ersten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist schriftlich oder persönlich geltend zu machen. Für die schriftliche Anforderung einer Wahlkarte kann in der Wahlordnung eine längere Frist, die eine Woche nicht überschreiten darf, vorgesehen werden. In der Wählerliste ist zu vermerken, für welche Wahlberechtigte eine Wahlkarte ausgestellt wurde.

  1. Absatz 2,Wahlkartenwähler können die Wahlkuverts entweder auf postalischem Weg an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle zurückschicken oder bei einer Zweigwahlkommission abgeben. Im Falle der postalischen Rücksendung müssen die Wahlkarten-Wahlkuverts bis spätestens zum Ablauf des letzten Wahltages bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommissionen haben die eingelangten Wahlkarten-Wahlkuverts zu sammeln.
  2. Absatz 3,Die Stimmenzählung darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn, mit Ausnahme der Irrläufer, sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090115

alte Dokumentnummer

N5199812469U