Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Abstimmungsverfahren
§ 94. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.Paragraph 94, (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.
(2)Absatz 2,Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
ein Abstimmungsverzeichnis,
eine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
leere amtliche Stimmzettel und
zumindest eine leere Wahlurne.
(3)Absatz 3,In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß so beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
Dokumentnummer
NOR12090117
alte Dokumentnummer
N5199812471U