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§ 104 WKG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104 heute11.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 10401.01.200210.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 10401.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 153/2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

4. Abschnitt

Sektionen der Landeskammern

Besetzung der Sektionsleitungen

Paragraph 104, (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Sektionsleitungen zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen wird im Wahlkatalog festgesetzt.

  1. Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sektion Mandate für Fachgruppenausschußmitglieder oder Fachvertreter erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Wahl der Sektionsleitung vereinigen, und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 85, Absatz 2, Ziffer 2 und 90 Absatz 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.
  2. Absatz 3,Wenn sich Wählergruppen, die für die Wahlen in die Fachgruppen oder Fachvertretungen zumindest einen Wahlvorschlag eingebracht haben, für eine Zuteilung nach Absatz 5, vereinigen, kann der Zustellungsbevollmächtigte der Hauptwahlkommission mitteilen, daß von der Anzahl der Mandate einer oder mehrerer Fachgruppen oder Fachvertretungen, die seiner Wählergruppe zuzurechnen sind, ein oder mehrere Mandat(e) abgezogen und (einer) anderen Wählergruppe(n) zugerechnet wird oder werden.
  3. Absatz 4,Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein. Hierbei bleiben Mandate, die nicht im Sinne des Absatz eins, besetzt, sondern deren Inhaber gemäß Absatz 6 bis 8 entsendet werden, außer Betracht.
  4. Absatz 5,Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Frist unverzüglich die Mandate in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 99, Absatz 2 und 3 den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Absatz 3, mitgeteilte Änderungen in der Zurechnung sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Absatz 6,Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Fachgruppen oder Fachvertretungen der betreffenden Sektion einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, in dieser Sektionsleitung nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen in der betreffenden Sektion zu vergebenden Mandate aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in die Sektionsleitung entsenden.
  6. Absatz 7,Hat eine Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums höchstens zwölf Mitglieder, so beschränkt sich das Entsendungsrecht gemäß Absatz 6, auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent auf ein Mitglied.
  7. Absatz 8,Hat eine Wählergruppe mehr als neun Prozent aller Mandate im Sinne des Absatz 6, erreicht, steht ihr auch dann das Recht zu ein weiteres Mandat zu entsenden, wenn sie bei der Zuteilung der Mandate gemäß Absatz 5, nur ein Mandat erreicht hat und die Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums mehr als zwölf Mitglieder hat.
  8. Absatz 9,Das Entsendungsrecht nach Absatz 6 bis 8 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl der Sektionsleitung mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat in der Sektionsleitung erreicht.
  9. Absatz 10,Die gemäß Absatz 6 bis 8 entsandten Mitglieder der Sektionsleitungen müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Absatz 6 bis 8 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
  10. Absatz 11,Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Sektionsleitungen zu verlautbaren.
  11. Absatz 12,Paragraph 101, gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090127

alte Dokumentnummer

N5199812481U