Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter
§ 109. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des § 102 gelten sinngemäß. Paragraph 109, Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß Paragraph 107, ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 102, gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12090132
alte Dokumentnummer
N5199812486U