Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes und
Wahl des Kurators
§ 118. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts jeder Landeskammer werden vom Vorstand auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen wählbar sein. Ihre Zahl ist in der Geschäftsordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Kuratoriumsmitglieder ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Fachgruppen Bedacht zu nehmen.Paragraph 118, (1) Die Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts jeder Landeskammer werden vom Vorstand auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen wählbar sein. Ihre Zahl ist in der Geschäftsordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Kuratoriumsmitglieder ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Fachgruppen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und Stimme in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.Bei der Bestellung gemäß Absatz eins, sind die mit Sitz und Stimme in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Dem Kuratorium des bei der Bundeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitutes gehören an:
die Kuratoren der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern und
weitere 15 vom Vorstand der Bundeskammer zu bestellende Mitglieder. Die Bestimmung des Abs. 2 ist anzuwenden.weitere 15 vom Vorstand der Bundeskammer zu bestellende Mitglieder. Die Bestimmung des Absatz 2, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kurator. Für die Wahl des Kurators gilt die Bestimmung des § 115 Abs. 3.Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kurator. Für die Wahl des Kurators gilt die Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 3,
(5)Absatz 5,Der Kurator des Wirtschaftsförderungsinstituts der Bundeskammer darf nicht zugleich Mitglied eines Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts einer Landeskammer sein.
Dokumentnummer
NOR12090141
Alte Dokumentnummer
N5199812495U