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§ 118 WKG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118 heute11.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 11801.01.200210.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 11801.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 153/2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes und

Wahl des Kurators

Paragraph 118, (1) Die Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts jeder Landeskammer werden vom Vorstand auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen wählbar sein. Ihre Zahl ist in der Geschäftsordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Kuratoriumsmitglieder ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Fachgruppen Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Bei der Bestellung gemäß Absatz eins, sind die mit Sitz und Stimme in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Dem Kuratorium des bei der Bundeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitutes gehören an:
    1. Ziffer eins
      die Kuratoren der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern und
    2. Ziffer 2
      weitere 15 vom Vorstand der Bundeskammer zu bestellende Mitglieder. Die Bestimmung des Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. Absatz 4,Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kurator. Für die Wahl des Kurators gilt die Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 3,
  4. Absatz 5,Der Kurator des Wirtschaftsförderungsinstituts der Bundeskammer darf nicht zugleich Mitglied eines Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts einer Landeskammer sein.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090141

Alte Dokumentnummer

N5199812495U