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§ 125 WKG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 125 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 12501.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 153/2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung

Paragraph 125, (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen Ausschuß (Paragraph 140,) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Vollversammlung, Kammertag, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuß) nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist der Bundeskammer, die Gebührenordnung der Bundeskammer dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

  1. Absatz 2,Gebühren für Sonderleistungen nach Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Prüfungsgebühren,
    2. Ziffer 2
      Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,
    3. Ziffer 3
      Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,
    4. Ziffer 4
      Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern und dgl.) der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
    5. Ziffer 5
      Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto Adige, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957,,
    6. Ziffer 6
      Gebühren für Sonderleistungen der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschul-Studiengänge und
    7. Ziffer 7
      Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den Fernverkehr (Paragraph 3, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.

Schlagworte

Warenverkehr, Bauhandwerkerschule, Informationsarbeit, Fahrerbetreuung

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090148

Alte Dokumentnummer

N5199812502U