Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten der § 75 Abs. 1, 3 und 4 und der § 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten der Paragraph 75, Absatz eins, 3 und 4 und der Paragraph 76, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2)Absatz 2,Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die §§ 77 bis 82 und 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der SatzungFür die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die Paragraphen 77 bis 82 und 84 Absatz eins, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der Satzung
der Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt wird,
das Vereinsvermögen verteilt wird,
Zahlungen geleistet werden, nachdem der Verein zahlungsunfähig geworden ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind,
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12090218
Alte Dokumentnummer
N5199812947U