Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Ansprüche des Vereins aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt.
(2)Absatz 2,Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die §§ 122 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 123 Abs. 1 und 3 bis 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die Paragraphen 122, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 und 123 Absatz eins und 3 bis 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12090224
Alte Dokumentnummer
N5199812953U